Stellungnahme zum Rückbau eines Lärmschutzwalls
Stellungnahme der Gemeindevertretung Selk zum geplanten Rückbau eines Lärmschutzwalls:
„Leider ist es im Jahre 2012 bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages versäumt worden, zu prüfen, in welcher Höhe der vertraglich zugesicherte Lärmschutzwall tatsächlich eine Lärmschutzwirkung entfaltet. Da nach der Feststellung des im Jahre 2014 eingeholten Lärmgutachtens bei der vertraglich vereinbarten Mindesthöhe von nur 5 Metern der Lärmschutzwall keinerlei wahrnehmbare Lärmschutzwirkung entfaltet, hat die Gemeindevertretung mehrheitlich beschlossen, auf die vertraglich vereinbarte Eigentumsübernahme des danach offenkundig nutzlosen Lärmschutzwalles zu verzichten. Zumal konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Errichtung kontaminiertes Material Verwendung gefunden hat und die Gemeinde als Eigentümerin dafür zur Verantwortung hätte gezogen werden können. Stattdessen hat die Gemeinde auf Empfehlung des OLG als Berufungsgericht beschlossen, dass Sie wegen der verspäteten sowie nicht fachgerechten Herstellung des Lärmschutzwalles von dem betroffenen Kiesunternehmen eine Vertragsstrafe erhält und dafür auf eine Übernahme des offenkundig nutzlosen Lärmschutzwalles verzichtet. Daher ist es der Gemeinde auch nicht möglich, den nunmehr beabsichtigten Rückbau des wirkungslosen Lärmschutzwalles zu verhindern.“